Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 16i

§ 16i – Pflichten des Händlers

(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen. (2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen. (3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, prüft er, ob dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sind, und normal normal der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben. normal normal normal arabic (4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus, bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konformität hergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch den Hersteller oder Einführer zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller oder Einführer über die Produktmängel und die ergriffenen Maßnahmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

Kurz erklärt

  • Händler müssen sicherstellen, dass die Lagerung und der Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
  • Nur Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit CE-Kennzeichnung dürfen verkauft werden.
  • Vor dem Verkauf müssen Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen in verständlicher deutscher Sprache bereitgestellt werden.
  • Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Anforderungen muss der Händler den Verkauf aussetzen und gegebenenfalls Rücknahmen oder Rückrufe veranlassen.
  • Die genannten Regelungen gelten nicht für bestimmte in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführte Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände.